§ 75 ZApprO
Bewertung des schriftlichen Teils
(1) Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note
1. | „sehr gut“, | wenn er oder sie mindestens 75 Prozent, |
2. | „gut“, | wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent, |
3. | „befriedigend“, | wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent, |
4. | „ausreichend“, | wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent |
der über die Bestehensgrenze hinaus gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(2) Die Zahl der für die Note nach Absatz 1 zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.
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