§ 81 ZApprO
Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt
- 1.
- über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und über das Bestehen der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 sowie
- 2.
- die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach dem Muster der Anlage 19.
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