Anlage 19 ZApprO
(zu § 81 Nummer 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 984)
.............................. (Ausstellende Stelle) | |
Durchführung der Strahlenschutzverordnung | |
Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz | |
Nach § 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) wird | |
Herrn/Frau .................................................................................. | |
(Vorname, Name) | |
Berufsbezeichnung/Gebietsarztbezeichnung ......................................... | |
geboren am ................................. in ............................. | |
der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für das folgende Anwendungsgebiet der Zahnheilkunde bescheinigt: | |
Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels. | |
Die Fachkunde im Strahlenschutz ist regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals bis zum ............................... , durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren. Der zuständigen Behörde ist diese Bescheinigung auf Anforderung vorzulegen. |
Ort, Datum ........................, ........................ | |
.............................. (Unterschrift) |
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