§ 31 ZDG

Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung

Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.