§ 59 ZDG
Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
- 1.
- Verweis,
- 2.
- Ausgangsbeschränkung,
- 3.
- Geldbuße,
- 4.
- Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
- 5.
- Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
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