§ 1 ZDPersAV
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Personalakten
- 1.
- der Zivildienstpflichtigen und
- 2.
- der Wehrpflichtigen, der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie der Reservistinnen und der Reservisten, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, sobald dieser Antrag beim Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) eingegangen ist.
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