§ 2 ZDVÜV

Höhe der Leistungen

Die Vorschriften des Zivildienstgesetzes über die Beschädigtenversorgung sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Für Leistungen nach § 35 Abs. 8 und § 50 des Zivildienstgesetzes sind die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) genannten Maßgaben ab 3. Oktober 1990 entsprechend anzuwenden.
2.
Für die Versorgung nach den §§ 47, 47a und 47b des Zivildienstgesetzes sind die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben a bis g sowie Nr. 13 Buchstaben a und b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067, 1069) genannten Maßgaben ab 3. Oktober 1990 entsprechend anzuwenden.
3.
Für die in den Nummern 1 und 2 genannte Versorgung beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 40,3 vom Hundert. Danach gelten der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz bekanntgegebene Vomhundertsatz und der Veränderungstermin entsprechend.
4.
Ist die Zivildienstbeschädigung im Sinne des Zivildienstgesetzes zugleich eine Dienstbeschädigung im Sinne des fortgeltenden Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nur nach dem Zivildienstgesetz.

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