§ 2 ZDVÜV
Höhe der Leistungen
Die Vorschriften des Zivildienstgesetzes über die Beschädigtenversorgung sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Für Leistungen nach § 35 Abs. 8 und § 50 des Zivildienstgesetzes sind die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) genannten Maßgaben ab 3. Oktober 1990 entsprechend anzuwenden.
- 2.
- Für die Versorgung nach den §§ 47, 47a und 47b des Zivildienstgesetzes sind die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben a bis g sowie Nr. 13 Buchstaben a und b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067, 1069) genannten Maßgaben ab 3. Oktober 1990 entsprechend anzuwenden.
- 3.
- Für die in den Nummern 1 und 2 genannte Versorgung beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 40,3 vom Hundert. Danach gelten der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz bekanntgegebene Vomhundertsatz und der Veränderungstermin entsprechend.
- 4.
- Ist die Zivildienstbeschädigung im Sinne des Zivildienstgesetzes zugleich eine Dienstbeschädigung im Sinne des fortgeltenden Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nur nach dem Zivildienstgesetz.
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