§ 11 ZDVWahlV 2
Wahlniederschrift
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Namen der wählbaren Bewerber,
- 3.
- die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
- die Zahl der auf die Bewerber jeweils entfallenen gültigen Stimmen und
- 5.
- die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der Stellvertreter.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind vom Wahlvorstand in der Wahlniederschrift zu vermerken.
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