§ 19 ZensG 2011

Löschung

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.

Fußnote(n):

§ 19: Mit dem GG vereinbar; die einstweilige Anordnung v. 26.8.2015, zuletzt verlängert durch Beschluss v. 14.5.2018, wird damit gegenstandslos, BVerfGE v. 19.9.2018 I 1713 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 -
§ 19: Wurde gem. BVerfGE v. 26.8.2015; 2016 I 492 (2 BvF 1/15) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.
Die einstweilige Anordnung v. 26.8.2015; 2016 I 492 (2 BvF 1/15) wurde gem. BVerfGE v. 15.2.2016 I 492 (2 BvF 1/15) für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt.
Die einstweilige Anordnung v. 26.8.2015; 2016 I 492 (2 BvF 1/15) wurde gem. BVerfGE v. 20.7.2016 I 2030 (2 BvF 1/15) für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt.
Die einstweilige Anordnung v. 26.8.2015; 2016 I 492 (2 BvF 1/15) wurde gem. BVerfGE v. 22.12.2016; 2017 I 134 (2 BvF 1/15) für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt.
Die einstweilige Anordnung v. 26.8.2015; 2016 I 492 (2 BvF 1/15) wurde gem. BVerfGE v. 13.6.2017 I 2202 (2 BvF 1/15) für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt.
Die einstweilige Anordnung v. 26.8.2015; 2016 I 492 (2 BvF 1/15) wurde gem. BVerfGE v. 1.12.2017 I 4042 (2 BvF 1/15) für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt.
Die einstweilige Anordnung v. 26.8.2015; 2016 I 492 (2 BvF 1/15) wurde gem. BVerfGE v. 14.5.2018 I 854 (2 BvF 1/15) für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt.

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