§ 7 ZensG 2022
Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden
(1) Für die in das Ausland entsandten
- 1.
- Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Personen,
- 2.
- Angehörigen der Bundeswehr,
- 3.
- Angehörigen der Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
(2) Erhebungsmerkmale sind
- 1.
- Geschlecht,
- 2.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 3.
- Geburtsort,
- 4.
- Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
- 5.
- Datum des Beginns des Auslandsaufenthaltes der entsandten Person.
(3) Hilfsmerkmale sind
- 1.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- 2.
- Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe.
(4) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Auswärtige Amt zuständig, für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig und für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(5) Das Statistische Bundesamt überprüft die Daten innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.
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