§ 3 ZensVorbG 2011
Ortsverzeichnis
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.
(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:
- 1.
- Geburtsorte,
- 2.
- Geburtsstaaten,
- 3.
- Geburtsorte – Standesamt –,
- 4.
- Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.
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