§ 16a ZensVorbG 2022
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,
- 2.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,
- 3.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,
- 4.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,
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