§ 4 ZertVerwV
Nichtöffentlichkeit der Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:
- 1.
- Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,
- 2.
- Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
- 3.
- Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
- 4.
- Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
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