§ 4 ZertVerwV

Nichtöffentlichkeit der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:

1.
Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,
2.
Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
3.
Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
4.
Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.

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