§ 1 ZESV
Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Stammzellgesetzes ist das Robert Koch-Institut.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Stammzellgesetzes wird auf das Robert Koch-Institut übertragen.
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