§ 1 ZHG§10PrO

Für die Prüfung, die Anwärter des Dentistenberufes nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen, ist nachstehende Prüfungsordnung maßgebend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.