§ 31 ZHG§10PrO

(1) Die Prüfung in der Zahnersatzkunde (IV) wird von einem Prüfer abgehalten und ist in der Regel an acht Tagen abzulegen.

(2) Der Prüfling hat an Kranken folgende zahnprothetische Behandlungen auszuführen:

1.
einen vollständigen Plattenersatz für Ober- und Unterkiefer,
2.
einen partiellen Plattenersatz oder einen festsitzenden Brückenersatz,
3.
eine keramische oder Kunststoffarbeit,
4.
eine Krone oder einen Stiftzahn, sofern diese Arbeiten nicht bereits in der Arbeit zu Nummer 2 enthalten waren.
Außerdem hat der Prüfling in einer mündlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse der Indikationsstellung und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes nachzuweisen.

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