§ 1 ZinnRVorRV
Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen Zinnrat gilt das Fünfte Internationale Zinn-Übereinkommen vom 21. Juni 1975. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.