§ 5 ZKBSV
Vorsitzender und Stellvertreter
Die Mitglieder oder bei deren Abwesenheit ihre Stellvertreter wählen aus dem Kreis der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.