§ 7 ZKBSV

Sachverständige

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.