Art 1 ZO-ÄrzteÄndV 1
Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1.
2.
- a)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:"(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind
- a)
- die Approbation als Arzt,
- b)
- die Ableistung einer sechsmonatigen Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit."
4.
Fußnote(n):
Art. 1: Änderungsvorschrift, Kursivdruck zum Verständnis v. Art. 2 Abs. 1 aufgenommen
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