Art 1 ZO-ÄrzteÄndV 1

Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1.
2.

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind
a)
die Approbation als Arzt,
b)
die Ableistung einer sechsmonatigen Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit."
3.
4.

Fußnote(n):

Art. 1: Änderungsvorschrift, Kursivdruck zum Verständnis v. Art. 2 Abs. 1 aufgenommen

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