Anlage 2 ZollKostV
(zu § 9 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 508)
Nummer des Gebührentarifs | Euro (€) | Kostengegenstand |
1 | Regelfall (§ 9 Absatz 1); | |
1.1 | 10,00 | Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, mit der Zurückhaltung oder mit der Beschlagnahme von Waren, pro Warensendung bzw. Teil davon |
1.2 | 15,00 | Lagerung einer gesamten Warensendung oder Lagerung eines Teils einer Warensendung für mehr als 10 Arbeitstage gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; ggf. zuzüglich der Gebühr nach Nr. 1.1 |
1.3 | Vernichtung von Waren unter zollamtlicher Überwachung; ggf. zuzüglich der Gebühr nach Nr. 1.1 oder Nr. 1.2 | |
1.3.1 | 10,00 | – Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 10 Kilogramm einmalig |
1.3.2 | 30,00 | – Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 100 Kilogramm einmalig |
1.3.3 | 60,00 | – Waren mit einem Bruttogewicht von mehr als 100 Kilogramm einmalig |
2 | 15,00 | je Kleinsendung (§ 9 Absatz 3) |
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