I. ZOVers-BMPT
Übertragung von beamtenversorgungsrechtlichen Zuständigkeiten
(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
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- dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation,
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- dem Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation
(2) Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge bestimmt sich nach der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung vom 5. September 1991 (BGBl. I S. 1983), geändert durch Anordnung vom 28. November 1994 (BGBl. I S. 3854).
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