§ 9 ZPÜbkHaagG
Für die Entgegennahme von Anträgen auf Bewilligung des Armenrechts, die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden (Artikel 23 Abs. 1 des Übereinkommens), ist der Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts zuständig. § 1 ist entsprechend anzuwenden.
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