§ 2 ZSDigRentÜGremV
Berufung der Mitglieder des Steuerungsgremiums und deren stellvertretenden Personen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft sein Mitglied des Steuerungsgremiums und dessen stellvertretende Person.
(2) Die übrigen Stellen benennen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils eine Person als Mitglied des Steuerungsgremiums und eine Person als dessen stellvertretende Person. Die benannten Personen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen.
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