§ 3 ZuG 2012
Begriffsbestimmungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt,
- 2.
- Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebes nach Abschluss des Probebetriebes,
- 3.
- Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung,
- 4.
- Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten,
- 5.
- Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr,
- 6.
- Kapazitätserweiterung: eine Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage,
- 7.
- Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung: die Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage mit der erweiterten Kapazität,
- 8.
- 9.
- Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung von Grundstoffen entstehendes Gicht-, Kokerei- oder Konvertergas oder eine Mischung aus diesen Gasen.
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