Anhang 3 ZuG 2012
(zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 1799 )
Teil A
Produktbezogene Emissionswerte
Anwendungsregeln für die Zuteilung nach den §§ 8 und 9
Teil A
Produktbezogene Emissionswerte
- I)
- Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme (thermische Energie)
Als Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt- 1.
- bei Anlagen zur Stromproduktion
- a)
- 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls
- b)
- 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;
- 2.
- bei Anlagen zur Erzeugung von Wellenarbeit einheitlich 530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
- 3.
- bei Anlagen zur Erzeugung von Wärme
- a)
- 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls
- b)
- 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
- II)
- Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas
Als Emissionswert je Produkteinheit gilt- 1.
- bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinkern in Produktionsanlagen mit
- a)
- drei Zyklonen 845 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
- b)
- vier Zyklonen 815 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
- c)
- fünf oder sechs Zyklonen 805 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;
- 2.
- bei Anlagen zur Herstellung von Glas
- a)
- für Behälterglas 330 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und
- b)
- für Flachglas 670 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas.
- III)
- Neuanlagen zur Herstellung von Keramik
Als energiebedingter Emissionswert je Produkteinheit bei Anlagen zur Herstellung von Keramik gilt- a)
- für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
- b)
- für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
- c)
- für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegeln und
- d)
- für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.
Anwendungsregeln für die Zuteilung nach den §§ 8 und 9
- I)
- Die genehmigungsrechtlich zulässige Möglichkeit, gasförmige Brennstoffe zu verwenden, bleibt bei der Festlegung des Emissionswertes nur unberücksichtigt, soweit sie ausschließlich zum Zwecke der notwendigen Zünd- und Stützfeuerung erfolgt.
- II)
- Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Teil A für jede Teilanlage gesondert.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.