Anhang 3 ZuG 2012

(zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)

( Fundstelle: BGBl. I 2007, 1799 )

Teil A
Produktbezogene Emissionswerte

I)
Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme (thermische Energie)

Als Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt
1.
bei Anlagen zur Stromproduktion
a)
365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls
b)
750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;
2.
bei Anlagen zur Erzeugung von Wellenarbeit einheitlich 530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
3.
bei Anlagen zur Erzeugung von Wärme
a)
225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls
b)
345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
II)
Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas

Als Emissionswert je Produkteinheit gilt
1.
bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinkern in Produktionsanlagen mit
a)
drei Zyklonen 845 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
b)
vier Zyklonen 815 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
c)
fünf oder sechs Zyklonen 805 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;
2.
bei Anlagen zur Herstellung von Glas
a)
für Behälterglas 330 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und
b)
für Flachglas 670 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas.
III)
Neuanlagen zur Herstellung von Keramik

Als energiebedingter Emissionswert je Produkteinheit bei Anlagen zur Herstellung von Keramik gilt
a)
für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
b)
für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
c)
für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegeln und
d)
für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.
Zu diesem Emissionswert für kommerzielle und nicht-kommerzielle Brennstoffe ist ein den Emissionen aus Karbonaten und aus fossilem organischem Kohlenstoff entsprechender Wert hinzuzurechnen.

Teil B
Anwendungsregeln für die Zuteilung nach den §§ 8 und 9

I)
Die genehmigungsrechtlich zulässige Möglichkeit, gasförmige Brennstoffe zu verwenden, bleibt bei der Festlegung des Emissionswertes nur unberücksichtigt, soweit sie ausschließlich zum Zwecke der notwendigen Zünd- und Stützfeuerung erfolgt.
II)
Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Teil A für jede Teilanlage gesondert.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.