Anhang 5 ZuG 2012
(zu § 4 Abs. 3)
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 1802 - 1803 )
- 1.
- Grundsatz
Die anteilige Kürzung erfolgt durch Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Zuteilungsmenge, die sich aus der Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel ergibt. Die Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung berechnet sich nach Formel 1 dieses Anhangs.Der Umfang der anteiligen Kürzung berechnet sich in Abhängigkeit vom Effizienzstandard der Anlage und dem Anpassungsfaktor. Die anteilige Kürzung berechnet sich nach Formel 2 dieses Anhangs.- a)
- Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage
Der Effizienzstandard der Anlage entspricht dem Verhältnis der Emissionsmenge, die sich aus der Multiplikation der Produktionsmenge der Anlage im Referenzjahr und dem Produktstandard nach Nummer 2 ergibt, zu den Emissionen der Anlage im Referenzjahr.Stellt eine Anlage mehrere Produkte her, erfolgt die Berechnung für die Produkte Strom, Wärme und Wellenarbeit; maßgeblich ist dabei die Summe der für die Einzelprodukte berechneten Emissionen. Der Höchstwert für den Effizienzstandard der Anlage beträgt 1. Der Effizienzstandard berechnet sich nach Formel 3 dieses Anhangs. - b)
- Bestimmung des Anpassungsfaktors
Soweit die Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen von dem Gesamtminderungsbedarf abweicht, der durch die anteilige Kürzung insgesamt zu erbringen ist, werden die einzelnen Kürzungen durch Anwendung eines Anpassungsfaktors korrigiert. Der Anpassungsfaktor entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gesamtminderungsbedarf und der Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen. Die Summe der entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen berechnet sich aus der Differenz der Summe aller Zuteilungen und der Summe aller Zuteilungen nach Anwendung des Effizienzstandards. Der Anpassungsfaktor berechnet sich nach Formel 4 dieses Anhangs.
- 2.
- Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung
- a)
- Erzeugung von Strom:
- aa)
- 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist,
- bb)
- 990 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr Braunkohle eingesetzt wurde mit dem beim Abnahmeversuch der Anlage ermittelten Wirkungsgrad und der am Standort nutzbaren Braunkohle, ansonsten
- cc)
- 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;
- b)
- Erzeugung von Wärme:
- aa)
- 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist, ansonsten
- bb)
- 400 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
- c)
- Erzeugung von Wellenarbeit530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde.
- 3.
- Bestimmung des Referenzjahres
Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2004 ist Referenzjahr das Jahr 2005. Für Anlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2005 ist Referenzjahr das Jahr 2006. Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2005 ist Referenzjahr das Jahr, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt; abweichend von Nummer 1 Buchstabe a sind dabei die für das Referenzjahr prognostizierten Produktionsmengen und Emissionen maßgeblich. - 4.
- Berechnungsformeln
Formel 1Berechnung der Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen KürzungFormel 2Berechnung der anteiligen KürzungFormel 3Bestimmung des EffizienzstandardsFormel 4Bestimmung des Anpassungsfaktors
AK | Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge |
AF | Anpassungsfaktor |
BU | Gesamtzuteilungsmenge für Bestandsanlagen in der Zuteilungsperiode |
EB | Menge der Emissionsberechtigungen nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel |
EB end | Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach anteiliger Kürzung |
EM RJ | Emissionen der Anlage im Referenzjahr |
ES | Effizienzstandard der Anlage |
P A | Nettowärmeproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh) |
P Q | Nettostromproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh) |
P W | Nettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage im Referenzjahr (in MWh) |
PS A | Produktstandard für die Erzeugung von Wärme |
PS Q | Produktstandard für die Erzeugung von Strom |
PS W | Produktstandard für die Erzeugung von Wellenarbeit |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.