§ 11 ZupfinstrumentAusbV

Bestehende Ausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.