§ 4 ZupfMstrV
Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Herstellen eines Steges für eine Gitarre, Mandoline, Laute oder Zither,
- 2.
- Anfertigen eines Korpusrahmens nach Zeichnung,
- 3.
- Zurichten und Biegen von Zargen oder Lautenspänen,
- 4.
- Herstellen einer Halskopfverbindung für eine klassische Gitarre,
- 5.
- Herstellen eines Zupfinstrumentenkopfes,
- 6.
- Herrichten eines Griffbrettes mit Mensurieren und Bundieren,
- 7.
- Reparieren eines Griffbrettes mit Bundieren und Einstellen der Halsstange,
- 8.
- Einlegen eines Luftresonanzfensters bei einer Zither,
- 9.
- Verzieren und Einpassen von Wirbeln in einen historischen Gitarrenkopf,
- 10.
- Modifizieren einer Elektro-Gitarre oder eines Elektro-Basses,
- 11.
- Ausmitteln, Herstellen und Nieten von Gelenken.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.