§ 1 ZustAnpG
Zuständigkeitsübergang
(1) Werden innerhalb der Bundesregierung Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde überführt, so gehen damit die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Überführung zuständige oberste Bundesbehörde über.
(2) Werden innerhalb der Bundesregierung Behördenbezeichnungen von obersten Bundesbehörden verändert, so berührt dies nicht die ihnen in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten.
(3) Veränderungen von Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 1, Veränderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des Absatzes 2 und der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
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