§ 4 ZustAnpG
Anwendungsvorschrift
Die Erlaubnis zur Bekanntmachung einer Neufassung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 gilt entsprechend für Gesetze und Rechtsverordnungen, die durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.