§ 1 ZustErgG

Im Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, anzusehen:

1.
die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 östlich der Oder-Neiße-Linie;
2.
die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen eingegliederten Ostgebieten und im Memelland;
3.
die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg;
4.
die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet;
5.
die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet;
6.
die deutschen Gerichte im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Generalgouvernement und in den ehemaligen Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.

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