§ 13 ZuV 2012

Zuteilung für Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2002

(1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über:

1.
die jährlichen Produktionsmengen der Anlage in der nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 jeweils geltenden Basisperiode,
2.
die in der Anlage mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 in den Jahren 2005 und 2006 eingesetzten Brennstoffe, deren Aktivitätsraten, Emissionsfaktoren, untere Heizwerte und die Anteile des biogenen Kohlenstoffs am Gesamtkohlenstoffgehalt, soweit diese der zuständigen Behörde nicht vorliegen,
3.
das Datum der Inbetriebnahme,
4.
im Fall von § 7 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 das Datum der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme und
5.
die Kapazität der Anlage mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002.
(2) Bei Anlagen nach § 7 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.

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