§ 15 ZwVwV
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:
- 1.
- Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
- 2.
- andere Einnahmen.
(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.
(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:
- 1.
- Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
- 2.
- öffentliche Lasten;
- 3.
- Zahlungen an die Gläubiger;
- 4.
- Gerichtskosten der Verwaltung;
- 5.
- Vergütung des Verwalters;
- 6.
- andere Ausgaben.
(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.