Artikel 2 RL 1999/100/EG
(1) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Kohlendioxidemission oder auf den Kraftstoffverbrauch beziehen,
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weder für einen Fahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG
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oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, noch
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die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 70/156/EWG verbieten,
wenn die Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte gemäß den Vorschriften der Richtlinie 80/1268/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, ermittelt wurden.
(2) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten für Fahrzeuge der Klasse M1 im Sinne von Anhang II, Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG — mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 2500 kg — und ab dem 1. Januar 2001 für Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Gesamtmasse von über 2500 kg für einen Fahrzeugtyp,
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die EG-Typgenehmigung Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr erteilen und
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müssen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, es sei denn, es werden die Vorschriften von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht,
wenn die Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte nicht gemäß den Vorschriften der Richtlinie 80/1268/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, ermittelt wurden.
(3) Ab dem 1. Januar 2001 müssen die Mitgliedstaaten für Fahrzeuge der Klasse M1 im Sinne von Anhang II, Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG — mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 2500 kg — und ab dem 1. Januar 2002 für Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Gesamtmasse von über 2500 kg
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Übereinstimmungsbescheinigungen, mit denen Neufahrzeuge gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie betrachten, und
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die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, verweigern, es sei denn, es werden die Vorschriften von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht,
wenn die Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte nicht gemäß den Vorschriften der Richtlinie 80/1268/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, ermittelt wurden.
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