ANHANG RL 1999/100/EG

ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE I UND II DER RICHTLINIE 80/1268/EWG

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

4.1. Die CO2-Emissionen werden während des Prüfzyklus gemessen, der den städtischen und außerstädtischen Fahrbetrieb simuliert und in der Anlage 1 des Anhangs III der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, beschrieben ist.

2.
Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:

4.4.
Prüfkraftstoff

4.4.1.
Mit Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff betriebene Fahrzeuge

Für die Prüfung sind die entsprechenden, in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, festgelegten Bezugskraftstoffe zu verwenden.

4.4.2.
Mit Flüssiggas und Erdgas betriebene Fahrzeuge

Bei Flüssiggas und Erdgas ist der vom Hersteller für die Messung der Nettoleistung gemäß Anhang I der Richtlinie 80/1269/EWG, letzte Fassung, gewählte Kraftstoff zu verwenden. Der gewählte Kraftstoff ist in der Benachrichtigung gemäß Anhang II anzugeben.

4.4.3. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4.3 werden die folgenden Kraftstoffeigenschaften verwendet:
a)
Dichte: Gemessen am Prüfkraftstoff gemäß ISO 3675 oder einer gleichwertigen Methode; bei Otto- und Dieselkraftstoff wird die bei 15 °C gemessene Dichte zugrunde gelegt; bei Flüssiggas und Erdgas gilt folgende Bezugsdichte:

    0,538 kg/Liter bei Flüssiggas

    0,654 kg/m3 bei Erdgas(*)

b)
Wasserstoff-Kohlenstoffverhältnis: Es werden festgelegte Werte verwendet, und zwar:

    1,85 für Ottokraftstoff

    1,86 für Dieselkraftstoff

    2,525 für Flüssiggas

    4,00 für Erdgas

    2,93 für Erdgas (NMHC)

3.
Nummer 5.1.4 zweiter Absatz erhält folgende Fassung: „Auf Ersuchen des Herstellers dürfen Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor nach dem unter 5.2.1 des Anhangs VI der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, beschriebenen Verfahren vorkonditioniert werden. Fahrzeuge mit Dieselmotor dürfen nach dem unter 5.3 des Anhangs III der gleichen Richtlinie beschriebenen Verfahren vorkonditioniert werden.”
4.
Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:

6.1.
Prüfzyklus

Der Prüfzyklus ist in Anlage 1 des Anhangs III der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, einschließlich Teil 1 (Stadtfahrzyklus) und Teil 2 (außerstädtischer Fahrzyklus), beschrieben. Alle Fahrvorschriften in dieser Anlage werden auf die CO2-Messung angewendet.

5.
Nummer 6.3.1 erhält folgende Fassung:

6.3.1. Die Last- und Fahrwiderstandseinstellungen des Prüfstands werden nach Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, bestimmt.

6.
Die Nummern 6.3.2 und 6.3.3 entfallen.
7.
Nummer 6.4.1.3 wird wie folgt geändert:

Der Verdünnungsfaktor wird wie folgt berechnet:

Bei Otto- und Dieselkraftstoff:
DF = 13,4 CCO2 + CHC + CCO10-4
Bei Flüssiggas:
DF = 11,9CCO2 + CHC +CCO10-4
Bei Erdgas:
DF = 9,5 CCO2 + CHC + CCO10-4

wobei: …

8.
Nummer 7.2 erhält folgende Fassung:

7.2. Der in Litern pro 100 km (im Fall von Ottokraftstoff, Flüssiggas oder Dieselkraftstoff) oder in m3 pro 100 km (im Fall von Erdgas) ausgedrückte Kraftstoffverbrauch wird nach folgenden Formeln berechnet(**):
a)
für mit Ottokraftstoff betriebene Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:

FC = 0,1154/D × 0,866 × THC + 0,429 × CO + 0,273 × CO2

b)
für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:

FCnorm = 0,1212/0,538 × 0,825 × THC + 0,429 × CO + 0,273 × CO2

Weicht die Zusammensetzung des bei der Prüfung verwendeten Kraftstoffs von der für die Berechnung des normalisierten Verbrauchs ab, kann auf Antrag des Herstellers ein Korrekturfaktor cf wie folgt angewendet werden:

FCnorm = 0,1212/0,538 × cf × 0,825 × THC + 0,429 × CO + 0,273 × CO2

Der anwendbare Korrekturfaktor cf wird wie folgt ermittelt:

cf = 0,825 + 0,0693 × nactual

wobei:

nactual=
das tatsächliche H/C-Verhältnis des verwendeten Kraftstoffs

c)
für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:

FCnorm = 0,1336/0,654 × 0,749 × THC + 0,429 × CO + 0,273 × C02

d)
für Fahrzeuge mit Dieselmotor:

FC = 0,1155/D × 0,866 × THC + 0,429 × CO + 0,273 × C02

In diesen Formeln bedeuten:
FC=
Kraftstoffverbrauch in Litern pro 100 km (im Fall von Ottokraftstoff, Flüssiggas oder Dieselkraftstoff) oder in m3 pro 100 km (im Fall von Erdgas)
THC=
gemessene Gesamtkohlenwasserstoffemission in g/km
CO=
gemessene Kohlenmonoxidemission in g/km
CO2=
gemessene Kohlendioxidemission in g/km
D=
Dichte des Prüfkraftstoffs bei 15 °C.

9.
Nummer 9.1.1.2.4 erhält folgende Fassung:

9.1.1.2.4. Für die Prüfung sind die in den Anhängen IX und IXa der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, beschriebenen Bezugskraftstoffe zu verwenden.

Anhang II wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.7 des Nachtrags erhält folgende Fassung:

2.
Am Ende des Nachtrags werden die Fußnoten (

4

) und (

5

) angefügt:

(4)
Bei einem Fahrzeug, das sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden kann, ist der Vorgang mit der anderen Kraftstoffart zu wiederholen. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist, und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff faßt, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.
(5)
Bei mit Erdgas betriebenen Fahrzeugen wird die Einheit „l/100 km” ersetzt durch m3/100 km.

Fußnote(n):

(*)

Hierbei handelt es sich um den Mittelwert der Bezugskraftstoffe G20 und G23 bei 15 °C.

(**)

Bei einem Fahrzeug, das sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden kann, ist der Vorgang mit der anderen Kraftstoffart zu wiederholen. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist, und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff faßt, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.

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