Präambel RL 1999/100/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/116/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei der Richtlinie 80/1268/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.
(2)
In der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates(5) wurde der Fahrzyklus für die Prüfung Typ I zur Messung der Emissionen geändert und die ursprünglich vorgesehene Leerlaufzeit des Motors von 40 Sekunden gestrichen. Der Prüfzyklus zur Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs in der Richtlinie 80/1268/EWG muß daher entsprechend angepaßt werden.
(3)
Im Hinblick auf die Überwachung der CO2-Emissionen im Rahmen der Strategie der Gemeinschaft zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen ist es zweckmäßig, in die Richtlinie 80/1268/EWG neue technische Vorschriften in bezug auf die Messung der CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch für die EG-Typgenehmigung von mit Gas (Flüssiggas und Erdgas) betriebenen Fahrzeugen einzuführen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, den von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa in ihrer Regelung Nr. 101(6) erlassenen technischen Vorschriften zu folgen.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2)

ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.

(3)

ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36.

(4)

ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39.

(5)

ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1.

(6)

Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2/Add.100), in der geänderten Fassung.

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