Artikel 14 RL 1999/13/EG

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verletzungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionen fest und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen für deren Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Rechtsvorschriften bis spätestens zu dem in Artikel 15 genannten Datum sowie etwaige Änderungen umgehend mit.

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