ANHANG II A RL 1999/13/EG

I.
SCHWELLENWERTE UND EMISSIONSGRENZWERTE

Tätigkeit

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Schwellenwert

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Emissionsgrenzwerte für Abgase (mg C/Nm3) Grenzwerte für diffuse Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) Gesamtemissionsgrenzwerte Besondere Bestimmungen
Neue Anlagen Bestehende Anlagen Neue Anlagen Bestehende Anlagen
1

Heatset-Rollenoffset

(> 15)

15—25 100 30 (1)
(1)
Der Lösungsmittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.
> 25 20 30 (1)
2

Illustrationstiefdruck

(> 25)

75 10 15
3

Sonstige Rotationstiefdruckverfahren, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminierung oder Klarlackauftrag (> 15), Rotationssiebdruck auf Textilien/Pappe

(> 30)

15—25 100 25
(1)
Schwellenwert für Rotationssiebdruck auf Textilien und Pappe.
> 25 100 20
> 30 (1) 100 20
4

Oberflächenreinigung (1)

(> 1)

1—5 20 (2) 15
(1)
Unter Verwendung von Verbindungen gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 8.
(2)
Der Grenzwert bezieht sich auf die Masse der Verbindungen in mg/Nm3 und nicht auf den gesamten Kohlenstoffgehalt.
> 5 20 (2) 10
5

Sonstige Oberflächenreinigung

(> 2)

2—10 75 (1) 20 (1)
(1)
Anlagen, bei denen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, daß der durchschnittliche Gehalt aller verwendeten Reinigungsmittel an organischen Lösungsmitteln 30 Gew.-% nicht übersteigt, sind von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.
> 10 75 (1) 15 (1)
6 Fahrzeugserien- (< 15) und Fahrzeugreparaturlackierung > 0,5 50 (1) 25
(1)
Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Artikel 9 Absatz 3 sollte anhand von 15minütigen Durchschnittsmessungen nachgewiesen werden.
7

Bandblechbeschichtung

(> 25)

50 (1) 5 10
(1)
Für Anlagen, bei denen Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt ein Emissionsgrenzwert von 150.
8

Sonstige Beschichtung, einschließlich Metall-, Kunststoff-, Textil- (1), Gewebe-, Folien- und Papierbeschichtung

(> 5)

5—15 100 (2) (5) 25 (5)
(1)
Rotationssiebdruck auf Textilien fällt unter die Tätigkeit 3.
(2)
Der Emissionsgrenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefaßten Bedingungen.
(3)
Der erste Emissionsgrenzwert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren.
(4)
Für Textilbeschichtungsanlagen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für die Beschichtung und die Trocknung zusammengenommen ein Emissionsgrenzwert von 150.
(5)
Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefaßten Bedingungen vorgenommen werden können (wie im Schiffbau, bei der Flugzeuglackierung), können von diesen Werten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) freigestellt werden.
> 15 50/75 (3) (4) (5) 20 (5)
9

Wickeldrahtbeschichtung

(> 5)

10 g/kg (1)
(1)
Gilt für Anlagen mit einem mittleren Durchmesser von ≤ 0,1 mm.
(2)
Gilt für alle anderen Anlagen.
5 g/kg (2)
10

Holzbeschichtung

(> 15)

15—25 100 (1) 25
(1)
Der Emissionsgrenzwert gilt für die Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefaßten Bedingungen.
(2)
Der erste Wert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren.
> 25 50/75 (2) 20
11 Chemische Reinigung 20 g/kg (1) (2) (3)
(1)
Angegeben als Masse des emittierten Lösungsmittels je Kilogramm des gereinigten und getrockneten Produkts.
(2)
Der Emissionsgrenzwert nach Artikel 5 Absatz 8 gilt hier nicht.
(3)
Folgende Ausnahmeregelung gilt nur für Griechenland: Während eines Zeitraums von 12 Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie gilt der Gesamtemissionsgrenzwert nicht für bestehende Anlagen, die in abgelegenen Gebieten und/oder auf Inseln mit einer Einwohnerzahl von höchstens 2000 ständigen Einwohnern liegen, sofern die Verwendung fortgeschrittener technischer Ausrüstung dort wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
12

Holzimprägnierung

(> 25)

100 (1) 45 11 kg/m3
(1)
Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.
13

Lederbeschichtung

(> 10)

10—25 85 g/m2 Die Emissionsgrenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je m2 des Endprodukts angegeben.
> 25 75 g/m2
> 10 (1) 150 g/m2
(1)
Für Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw.
14

Schuhherstellung

(> 5)

25 g je Paar Die Grenzwerte für die Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Schuhpaar angegeben.
15

Holz- und Kunststofflaminierung

(> 5)

30 g/m2
16

Klebebeschichtung

(> 5)

5—15 50 (1) 25
(1)
Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt bei Abgasen ein Emissionsgrenzwert von 150.
> 15 50 (1) 20
17

Herstellung von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen

(> 100)

100—1000 150 5 5 % der eingesetzten Lösungsmittel Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil des Beschichtungsstoffs in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.
> 1000 150 3 3 % der eingesetzten Lösungsmittel
18

Kautschukumwandlung

(> 15)

20 (1) 25 (2) 25 % der eingesetzten Lösungsmittel
(1)
Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.
(2)
Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemische in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.
19

Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

(> 10)

Tierisches Fett:
1,5 kg/t
Rizinus:
3,0 kg/t
Rapssamen:
1,0 kg/t
Sonnenblumensamen:
1,0 kg/t
Sojabohnen (normal gemalen):
0,8 kg/t
Sojabohnen (weiße Flocken):
1,2 kg/t

Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material:

    3 kg/t (1)

    1,5 kg/t (2)

    4 kg/t (3)

(1)
Grenzwerte für Gesamtemissionen von Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sollten einzelfallbezogen von der zuständigen Behörde nach der besten verfügbaren Technik festgelegt werden.
(2)
Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen).
(3)
Gilt für Entschleimung.
20

Herstellung von Arzneimitteln

(> 50)

20 (1) 5 (2) 15 (2) 5 % der eingesetzten Lösungsmittel 15 % der eingesetzten Lösungsmittel
(1)
Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.
(2)
Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemische in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

II.
DIE FAHRZEUGLACKIERUNGSBRANCHE

Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, und in Kilogramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie, angegeben. Die Fläche eines der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Produkte ist wie folgt definiert:

die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die Fläche der Teile, die in aufeinanderfolgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die die gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts.

Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Formel: 2 Gesamtgewicht der Au ßenhaut des Produktsdurchschnittliche Dicke des Metallblechs Dichte des Metallblechs Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzugekommenen Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen. Der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfaßt die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts und als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je Karosserie angegeben.

Tätigkeit

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Schwellenwert für die Produktion

(bezogen auf die Jahresproduktion des beschichteten Produkts)

Gesamtemissionsgrenzwert
Neue Anlagen Bestehende Anlagen
Beschichtung von Neufahrzeugen (> 15) > 5000 45 g/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2 60 g/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2
≤ 5000 Schalenbauweise oder > 3500 Chassisbauweise 90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2 90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2)
Beschichtung von neuen Fahrerhäusern (> 15) ≤ 5000 65 85
> 5000 55 75
Beschichtung von neuen Nutzfahrzeugen (> 15) ≤ 2500 90 120
> 2500 70 90
Beschichtung von neuen Bussen (> 15) ≤ 2000 210 290
> 2000 150 225
Anlagen zur Lackierung von Fahrzeugen, deren Lösungsmittelverbrauch unter dem in der vorstehenden Tabelle genannten Schwellenwert bleibt, müssen die Anforderungen für die Reparaturlackierung von Fahrzeugen nach Anhang II A erfüllen.

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