ANHANG III RL 1999/13/EG

LÖSUNGSMITTELBILANZ

1.
Einleitung

Dieser Anhang enthält die Leitlinien zur Aufstellung einer Lösungsmittelbilanz. Dies umfaßt die geltenden Grundsätze (Abschnitt 2), den Rahmen für die Aufstellung der Massenbilanz (Abschnitt 3) und die Leitlinien zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen (Abschnitt 4).

2.
Grundsätze

Die Lösungsmittelbilanz dient folgenden Zwecken:
i)
Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1;
ii)
Ermittlung der künftigen Reduzierungsoptionen;
iii)
Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit über den Lösungsmittelverbrauch, die Lösungsmittelemissionen und die Einhaltung der Richtlinie.

3.
Definitionen

Mit Hilfe der folgenden Definitionen läßt sich die Massenbilanz ermitteln. Input organischer Lösungsmittel (I):
I/1.
Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Gemische, die bei dem Verfahren in der Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Massenbilanz zugrunde liegt.
I/2.
Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Gemische, die bei dem Verfahren als Lösungsmittel-Input zur Wiederverwendung eingesetzt wird. (Das zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedesmal dann erfaßt, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.)
Output organischer Lösungsmittel (O):
O/1.
Emissionen in Abgasen.
O/2.
Verluste organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O/5.
O/3.
Die Menge organischer Lösungsmittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt.
O/4.
Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört im allgemeinen die Belüftung von Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen, Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen entweichen kann.
O/5.
Der Verlust organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen (die z. B. durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgas oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen, d. h. absorbiert werden, sofern sie nicht unter O/6, O/7 oder O/8 fallen).
O/6.
Organische Lösungsmittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten sind.
O/7.
Organische Lösungsmittel oder in Gemische enthaltene organische Lösungsmittel, die als kommerzielles Erzeugnis verkauft werden oder verkauft werden sollen.
O/8.
Organische Lösungsmittel, die in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Gemische enthalten sind, jedoch nicht als Input gelten, sofern sie nicht unter O/7 fallen.
O/9.
Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Weg freigesetzt werden.

4.
Leitlinien für die Verwendung der Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen

Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab.
i)
Überprüfung der Erfüllung der Reduzierungsoption gemäß Anhang II B unter Angabe des Gesamtemissionsgrenzwerts als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder sonstwie in Anhang II A:

a)
Für alle Tätigkeiten gemäß Anhang II B sollte die Lösungsmittelbilanz jährlich zur Bestimmung des Verbrauchs (C) aufgestellt werden. Der Verbrauch läßt sich anhand der folgenden Gleichung berechnen:

    C I1O8

Parallel hierzu sollten die Feststoffe, die für Beschichtungen verwendet wurden, bestimmt werden, um die jährliche Bezugsemission und Zielemission ableiten zu können.

b)
Um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwerts, ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder sonstwie in Anhang II A angegeben, zu beurteilen, sollte jährlich die Lösungsmittelbilanz aufgestellt werden, um die Emissionen (E) zu bestimmen. Die Emissionen lassen sich anhand der folgenden Gleichung berechnen:

    E FO1

dabei ist F die diffuse Emission gemäß Abschnitt ii) Buchstabe a). Die ermittelte Emission sollte dann durch die jeweiligen Produktparameter dividiert werden.

c)
Um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) zu beurteilen, sollte die Lösungsmittelbilanz jährlich aufgestellt werden, um die Gesamtemissionen aus allen relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis sollte anschließend mit den Gesamtemissionen verglichen werden, die entstanden wären, wenn die Anforderungen gemäß Anhang II für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.

ii)
Bestimmung der diffusen Emissionen im Hinblick auf einen Vergleich mit den Werten für diffuse Emissionen gemäß Anhang II A:

a)
Methodik

Die diffuse Emission läßt sich anhand der folgenden Gleichung berechnen:

    F I1O1O5O6O7O8

    oder

    F O2O3O4O9

Diese Menge läßt sich durch direkte Messung der Mengen bestimmen. Alternativ kann eine gleichwertige Berechnung, z. B. anhand des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Verfahrens, durchgeführt werden.

Der Wert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Input ausgedrückt, der sich anhand der folgenden Gleichung berechnen läßt:

    I I1I2

b)
Häufigkeit

Die diffusen Emissionen lassen sich durch zeitlich begrenzte, aber umfassende Messungen bestimmen. Die Messungen müssen so lange nicht wiederholt werden, bis die Geräteausrüstung verändert wird.

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