Präambel RL 1999/13/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten durch die Entschließungen vom 22. November 1973(4), 17. Mai 1977(5), 7. Februar 1983(6), 19. Oktober 1987(7) und 1. Februar 1993(8) gebilligte Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Umweltschutz unterstreicht die Bedeutung der Vermeidung und Verminderung der Luftverschmutzung.
(2)
Insbesondere in der Entschließung vom 19. Oktober 1987 wird die Notwendigkeit unterstrichen, gemeinschaftliche Maßnahmen unter anderem darauf zu konzentrieren, geeignete Vorschriften anzuwenden, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen.
(3)
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, nach dem deren grenzüberschreitender Fluß und der Fluß der aus diesen entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien reduziert werden sollen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen.
(4)
Die in einem Mitgliedstaat durch flüchtige organische Verbindungen entstandene Verschmutzung zeigt häufig auch Auswirkungen auf die Gewässer und die Luft anderer Mitgliedstaaten. Nach Artikel 130r EG-Vertrag sind gemeinschaftliche Maßnahmen erforderlich.
(5)
Die Verwendung organischer Lösungsmittel bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen führt aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe zur Freisetzung organischer Verbindungen in die Luft, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, und/oder trägt zur lokalen oder grenzüberschreitenden Bildung photochemischer Oxidantien in den Grenzschichten der Troposphäre bei, was zu einer Schädigung der natürlichen Ressourcen, die für die Umwelt und die Wirtschaft von größter Bedeutung sind, und unter bestimmten Bedingungen zu einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führen kann.
(6)
Die in den letzten Jahren zu verzeichnende große Häufigkeit hoher Ozonkonzentrationen in der Troposphäre hat allgemein Betroffenheit über die Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgelöst.
(7)
So müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den Folgen der besonders schädlichen Emissionen aus der Verwendung organischer Lösungsmittel zu schützen und um das Recht der Bürger auf eine saubere und gesunde Umwelt zu wahren.
(8)
Die Emissionen organischer Lösungsmittel können in vielen Tätigkeiten und Anlagen vermieden oder reduziert werden, da potentiell weniger schädliche Ersatzstoffe verfügbar sind oder in den nächsten Jahren zur Verfügung stehen werden. Ist der geeignete Ersatzstoff nicht verfügbar, sind anderweitige technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Emissionen in die Umwelt, soweit wirtschaftlich und technisch machbar, zu reduzieren.
(9)
Die Verwendung organischer Lösungsmittel und die Emissionen organischer Verbindungen, die die menschliche Gesundheit in höchstem Maße beeinträchtigen, sind, soweit technisch machbar, zu reduzieren.
(10)
Die unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und Verfahren müssen, soweit sie nicht nach Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht genehmigungspflichtig sind, zumindest registriert werden.
(11)
Bestehende Anlagen und Tätigkeiten müssen, soweit angezeigt, innerhalb einer angemessenen Frist, die mit dem Zeitrahmen für die Einhaltung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(9) im Einklang stehen muß, so aufgerüstet werden, daß die für Neuanlagen und neue Tätigkeiten festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
(12)
Relevante Teile bestehender Anlagen, die wesentlich verändert werden, sind grundsätzlich auf den Stand von Neuanlagen aufzurüsten.
(13)
Organische Lösungsmittel werden in einer Vielzahl verschiedener Anlagen und Tätigkeiten eingesetzt; daher sind, abgesehen von den allgemeinen Anforderungen, auch besondere Anforderungen festzulegen, und es sind Schwellenwerte für die Größe der Anlagen bzw. den Umfang der Tätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, festzusetzen.
(14)
Ein hohes Schutzniveau für die Umwelt kann nur erreicht werden, wenn Emissionsbegrenzungen für organische Verbindungen sowie entsprechende Betriebsbedingungen — gemäß dem Grundsatz der besten verfügbaren Techniken — für bestimmte Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden, gemeinschaftsweit festgelegt und eingehalten werden.
(15)
In einigen Fällen können Mitgliedstaaten den Betreiber von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte befreien, wenn andere Maßnahmen, wie die alternative Verwendung lösungsmittelarmer oder lösungsmittelfreier Produkte oder Techniken, Emissionsminderungen in gleicher Höhe ermöglichen.
(16)
Maßnahmen zur Emissionsminderung, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie ergriffen wurden, sind angemessen zu berücksichtigen.
(17)
Das Ziel dieser Richtlinie könnte auch rationeller durch alternative Ansätze, statt durch die Umsetzung einheitlicher Emissionsgrenzwerte, erreicht werden. Deshalb können Mitgliedstaaten bestehende Anlagen von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte entbinden, sofern sie einen einzelstaatlichen Plan realisieren, mit dem sie innerhalb des für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie festgelegten Zeitrahmens eine Reduzierung der Emissionen organischer Verbindungen aus diesen Tätigkeiten und Anlagen in mindestens gleicher Höhe erzielen.
(18)
Für bestehende Anlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen und von einem einzelstaatlichen Plan erfaßt werden, können unter keinen Umständen Ausnahmen von den Bestimmungen der genannten Richtlinie, einschließlich Artikel 9 Absatz 4, zugelassen werden.
(19)
In vielen Fällen werden an kleine, mittlere, neue und bestehende Anlagen weniger strenge Anforderungen gestellt, um deren Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten.
(20)
Für die chemische Reinigung ist vorbehaltlich genau festgelegter Ausnahmen ein Schwellenwert Null angezeigt.
(21)
Für die Emissionen ist ein Monitoring unter Einsatz von Meßtechniken vorgeschrieben, um die Massenkonzentrationen oder die Menge der zulässigen Schadstoffemissionen bewerten zu können.
(22)
Der Betreiber muß die Emissionen organischer Lösungsmittel, einschließlich diffuser Emissionen, und organischer Verbindungen reduzieren. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die Lösungsmittelbilanz. Auch wenn hier Hilfestellung geleistet werden kann, ist die Lösungsmittelbilanz noch nicht soweit ausgereift, daß sich daraus eine gemeinschaftliche Methodik ableiten ließe.
(23)
Die Mitgliedstaaten müssen Verfahren und Maßnahmen festlegen, die bei Überschreiten der Emissionsbegrenzungen durchzuführen sind.
(24)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen zusammenarbeiten, um einen Informationsaustausch über die Umsetzung der Richtlinie und über Fortschritte bei der Entwicklung alternativer Ersatzstoffe sicherzustellen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 99 vom 26.3.1997, S. 32.

(2)

ABl. C 287 vom 22.9.1997, S. 55.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 1998 (ABl. C 34 vom 2.2.1998, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juni 1998 (ABl. C 248 vom 7.8.1998, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 1998 (ABl. C 341 vom 9.11.1998, S. 70).

(4)

ABl. C 112 vom 20.12.1973, S. 1.

(5)

ABl. C 139 vom 13.6.1977, S. 1.

(6)

ABl. C 46 vom 17.2.1983, S. 1.

(7)

ABl. C 328 vom 7.12.1987, S. 1.

(8)

ABl. C 138 vom 1.2.1993, S. 1.

(9)

ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

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