Präambel RL 1999/30/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Auf der Grundlage der in Artikel 130r des Vertrags niedergelegten Grundsätze sieht das Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (fünftes Umweltaktionsprogramm)(4) insbesondere Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften für Luftschadstoffe vor. Das genannte Programm empfiehlt die Aufstellung langfristiger Luftqualitätsziele.
(2)
Nach Artikel 129 des Vertrags sind die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der anderen Politiken der Gemeinschaft. Gemäß Artikel 3 Buchstabe o) des Vertrags umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.
(3)
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität(5) erläßt der Rat die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen.
(4)
Bei den in dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerten handelt es sich um Mindestanforderungen. Gemäß Artikel 130t des Vertrags können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen. Strengere Grenzwerte können insbesondere zum Schutz der Gesundheit von besonders gefährdeten Personengruppen, wie Kinder und Krankenhauspatienten, festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Grenzwerte zu einem früheren Zeitpunkt eingehalten werden müssen, als dies in dieser Richtlinie vorgesehen ist.
(5)
Die Ökosysteme sollten gegen die schädlichen Wirkungen von Schwefeldioxid geschützt werden. Die Vegetation sollte gegen die schädlichen Wirkungen von Stickstoffoxiden geschützt werden.
(6)
Verschiedene Arten von Partikeln können sich auf unterschiedliche Weise schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirken. Es liegen Beweise dafür vor, daß die Risiken für die menschliche Gesundheit, die von Partikeln anthropogenen Ursprungs ausgehen, größer sind als die Risiken von auf natürliche Weise in der Luft vorkommenden Partikeln.
(7)
Die Richtlinie 96/62/EG schreibt, um die Einhaltung der Grenzwerte ab den festgelegten Zeitpunkten zu gewährleisten, die Erstellung von Aktionsplänen für Gebiete vor, in denen die Schadstoffkonzentration in der Luft die Grenzwerte zuzüglich zeitlich befristeter Toleranzmargen überschreitet. Soweit sie sich auf Partikel beziehen, sollten diese Aktionspläne und andere Reduzierungsstrategien darauf abzielen, die Konzentration von Feinstaub im Rahmen der Reduzierung der Konzentration von Partikeln insgesamt zu verringern.
(8)
Die Richtlinie 96/62/EG bestimmt, daß die quantifizierten Grenzwerte und Alarmschwellen auf den Arbeitsergebnissen von auf diesem Gebiet tätigen internationalen wissenschaftlichen Gremien basieren sollen. Außerdem soll die Kommission bei der Überprüfung der Grundlagen für die Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen den jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in den betreffenden Bereichen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie den jüngsten Fortschritten bei den Meßverfahren Rechnung tragen.
(9)
Um die Revision dieser Richtlinie im Jahr 2003 zu erleichtern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten erwägen, die Forschung über die Auswirkungen der genannten Schadstoffe, nämlich Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei, zu fördern.
(10)
Eine standardisierte, genaue Meßtechnik und gemeinsame Kriterien für die Wahl des Standorts der Meßstationen sind für die Beurteilung der Luftqualität im Hinblick auf gemeinschaftsweit vergleichbare Daten von grundlegender Bedeutung.
(11)
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG dürfen sich die zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen allein auf die Kriterien und Techniken zur Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft und/oder die Einzelheiten für die Übermittlung der Informationen an die Kommission beziehen und darf die Anpassung keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte oder Alarmschwellen zur Folge haben.
(12)
Aktuelle Informationen über die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft sollten der Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich sein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 6.

(2)

ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 1.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 1998 (ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 103), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. September 1998 (ABl. C 360 vom 23.11.1998, S. 99) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 1999 (ABl. L 104 vom 14.4.1999, S.44).

(4)

ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

(5)

ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.

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