Artikel 11 RL 1999/31/EG

Abfallannahmeverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß vor einer Annahme des Abfalls auf der Deponie

a)
der Besitzer oder der Betreiber vor oder bei der Anlieferung oder bei der ersten einer Reihe von Anlieferungen, sofern die Abfallart unverändert bleibt, mit geeigneten Dokumenten belegen kann, daß die betreffenden Abfälle in dieser Deponie gemäß den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen angenommen werden können und die Annahmekriterien gemäß Anhang II erfüllen;
b)
die folgenden Annahmeverfahren vom Betreiber beachtet werden:

Prüfung der Abfalldokumente einschließlich der Dokumente, die in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG gefordert werden, und gegebenenfalls der Dokumente, die in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(1) gefordert werden;

Sichtkontrolle des Abfalls im Eingangsbereich und an der Ablagerungsstelle und gegebenenfalls Feststellung der Übereinstimmung mit der Beschreibung, die vom Abfallbesitzer mit den Abfalldokumenten vorgelegt wurde. Wenn repräsentative Proben entnommen werden müssen, um die Vorschriften von Anhang II Nummer 3 Stufe 3 zu erfüllen, werden die Ergebnisse der Analysen aufbewahrt und die Probenahme gemäß Anhang II Nummer 5 durchgeführt. Diese Proben sind mindestens einen Monat lang aufzubewahren.

Führung eines Registers über Menge und Beschaffenheit der abgelagerten Abfälle, aus dem die Herkunft, das Anlieferungsdatum, der Erzeuger oder bei Siedlungsabfällen das Sammelunternehmen und im Fall von gefährlichen Abfällen die genaue Lage auf der Deponie hervorgehen. Diese Information wird den zuständigen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt, sofern dies für statistische Zwecke gefordert wird;

c)
der Betreiber der Deponie stets eine schriftliche Eingangsbestätigung für jede auf der Deponie angenommene Lieferung ausstellt;
d)
der Betreiber der zuständigen Behörde die Zurückweisung des Abfalls unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unverzüglich anzeigt, falls Abfälle in einer Deponie nicht angenommen werden.

(2) Für Deponien, die von Bestimmungen dieser Richtlinie aufgrund von Artikel 3 Absätze 4 und 5 ausgenommen sind, treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, damit

regelmäßige Sichtkontrollen an der Ablagerungsstelle stattfinden, um sicherzustellen, daß nur nicht gefährliche Abfälle der jeweiligen Insel oder der isolierten Siedlung an der Deponie angenommen werden, und

ein Register über die Menge der in der Deponie abgelagerten Abfälle geführt wird.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Informationen über die Mengen und, soweit möglich, die Art der Abfälle, die in solche von Bestimmungen dieser Richtlinie ausgenommene Deponien gelangen, in die regelmäßigen Berichte an die Kommission über die Durchführung dieser Richtlinie aufgenommen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 (ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14).

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