Artikel 13 RL 1999/31/EG

Stillegungs- und Nachsorgeverfahren

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß, gegebenenfalls im Einklang mit der Genehmigung,

a)
für eine Deponie oder einen Teil einer Deponie das Stillegungsverfahren eingeleitet wird,

i)
wenn die in der Genehmigung dafür genannten Voraussetzungen gegeben sind oder
ii)
auf Antrag des Betreibers und mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder
iii)
aufgrund einer begründeten Entscheidung der zuständigen Behörde;

b)
eine Deponie oder ein Teil derselben nur als endgültig stillgelegt anzusehen ist, wenn die zuständige Behörde eine Schlußabnahme durchgeführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen und dem Betreiber ihre Zustimmung für die Stillegung erteilt hat. Dadurch wird die Verantwortung des Betreibers, die in der Genehmigung festgelegt ist, nicht verringert;
c)
nach der endgültigen Stillegung einer Deponie der Betreiber für die Wartungsarbeiten, die Meß- und Überwachungsmaßnahmen während der Nachsorgephase so lange verantwortlich ist, wie es die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Zeitraums verlangt, in dem von der Deponie Gefährdungen ausgehen können.

Der Betreiber meldet der zuständigen Behörde alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Überwachungsverfahren festgestellt werden, und kommt der Anordnung der Behörde über Art und Zeitpunkt der zu treffenden Abhilfemaßnahmen nach;

d)
solange die zuständige Behörde der Auffassung ist, daß eine Deponie der Umwelt gefährden könnte, und unbeschadet gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Haftung des Abfallbesitzers der Deponiebetreiber verantwortlich ist für die Messung und Analyse von Deponiegas und Sickerwasser aus der Deponie und das Grundwasserregime im Umfeld der Deponie gemäß Anhang III.

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