Artikel 5b RL 1999/31/EG

Frühwarnbericht

(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 5 Absätze 5 und 6 genannten Fristen einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Vorschriften festgelegten Zielvorgaben.

(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)
eine Schätzung des Stands der Erreichung des Ziels, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
b)
eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Ziele nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betreffenden Mitgliedstaaten;
c)
Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung der Zielvorgaben dienen könnten.

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