Artikel 7 RL 1999/31/EG

Genehmigungsantrag

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit der Genehmigungsantrag für eine Deponie mindestens folgende Angaben enthält:

a)
die Identität des Antragstellers sowie, falls es sich um unterschiedliche Personen handelt, des Betreibers;
b)
die Beschreibung der Arten und die Gesamtmenge der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle;
c)
die vorgesehene Kapazität der Deponie;
d)
die Beschreibung des Standorts, einschließlich seiner hydrogeologischen und geologischen Merkmale;
e)
die vorgesehenen Methoden zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen;
f)
den vorgesehenen Betriebs-, Meß- und Überwachungsplan;
g)
den vorgesehenen Plan für die Stillegung und für die Nachsorge;
h)
sofern nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(1) eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, die vom Projektträger gemäß Artikel 5 derselben Richtlinie vorgelegte Information;
i)
die finanzielle Sicherheitsleistung des Antragstellers oder etwas anderes Gleichwertiges gemäß Artikel 8 Buchstabe a) Ziffer iv).

Nach Erteilung der Genehmigung wird diese Information den zuständigen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt, sofern dies für statistische Zwecke gefordert wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

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