Artikel 2 RL 1999/32/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Schweröl”

jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff — mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen —, der den Definitionen der KN-Codes 27101951 bis 27101968, 27102031, 27102035 und 27102039 entspricht, oder

jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff, mit Ausnahme der unter den Nummern 2 und 3 genannten Gasöle, der aufgrund seines Destillationsbereichs unter die Schweröle fällt, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250 °C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) übergehen. Kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft;

2.
„Gasöl”

jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff — mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen —, der den Definitionen der KN-Codes 27101925, 27101929, 27101947, 27101948, 27102017 oder 27102019 entspricht, oder

jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff — mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen —, bei dessen Destillation bei 250 °C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) und bei 350 °C mindestens 85 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) übergehen.

Dieselkraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen(1) fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. Kraftstoffe für mobile Maschinen und Geräte sowie für landwirtschaftliche Zugmaschinen fallen ebenfalls nicht unter diese Begriffsbestimmung;

3.
„Schiffskraftstoff” jeden zur Verwendung auf einem Schiff bestimmten bzw. auf einem Schiff verwendeten aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoff, einschließlich der ISO-Norm 8217 entsprechende Kraftstoffe. Dazu gehören alle aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoffe für auf See befindliche Binnenschiffe oder Sportboote gemäß der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte(2) und gemäß der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote(3);
3a.
„Schiffsdiesel” jeden Schiffskraftstoff gemäß der Definition für die Güteklasse DMB nach Tabelle I der ISO-Norm 8217 ohne Berücksichtigung der Bezugnahme auf den Schwefelgehalt;
3b.
„Gasöl für den Seeverkehr” jeden Schiffskraftstoff gemäß der Definition für die Güteklassen DMX, DMA und DMZ nach Tabelle I der ISO-Norm 8217 ohne Berücksichtigung der Bezugnahme auf den Schwefelgehalt;
3c.
„MARPOL-Übereinkommen” das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der Fassung des Protokolls von 1978;
3d.
„Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen” die Anlageüber „Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe” , um die das MARPOL-Übereinkommen durch das Protokoll von 1997 ergänzt wurde;
3e.
„SOx-Emissions-Überwachungsgebiete” die von der IMO in Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen als solche festgelegten Meeresgebiete;
3f.
„Fahrgastschiff” jedes Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert; als Fahrgast gilt dabei jede Person mit Ausnahme

i)
des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und
ii)
von Kindern unter einem Jahr;

3g.
„Linienverkehr” eine Abfolge von Fahrten von Fahrgastschiffen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar

i)
entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder
ii)
so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;

3h.
„Kriegsschiff” ein zu den Streitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äußeren Kennzeichen von Kriegsschiffen seiner Staatszugehörigkeit trägt; es muss unter dem Befehl eines Offiziers stehen, der sich im Dienst des jeweiligen Staates befindet und dessen Name in der entsprechenden Rangliste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste enthalten ist; die Besatzung muss den Regeln der militärischen Disziplin unterliegen;
3i.
„Schiffe am Liegeplatz” Schiffe, die in einem Gemeinschaftshafen für Zwecke des Be- und Entladens und der Beherbergung von Fahrgästen sicher festgemacht sind oder vor Anker liegen, einschließlich der Zeit, in der sie nicht be- oder entladen werden;
3j.
„Binnenschiff” ein Schiff, das nach der Definition in der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe(4) speziell zur Nutzung auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist, einschließlich aller Schiffe mit

i)
einem Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie 82/714/EWG,
ii)
einem Schiffsattest gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte;

3k.
„Inverkehrbringen” die Dritten gegenüber erfolgte Lieferung oder Bereitstellung von Schiffskraft- oder Brennstoffen gegen Entgelt oder kostenlos im gesamten Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten an ein Schiff zum Zweck der Verfeuerung an Bord. Nicht eingeschlossen ist die Lieferung oder die Bereitstellung von Schiffskraft- oder Brennstoffen zur Ausfuhr in den Ladetanks von Schiffen;
3l.
„Gebiete in äußerster Randlage” die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln gemäß Artikel 299 des Vertrags;
3m.
„emissionsminderndes Verfahren” alle zum Einbau in ein Schiff bestimmten Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder anderen Verfahren, alternativen Kraftstoffe oder Einhaltungsverfahren, die alternativ zu die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllenden schwefelarmen Schiffskraftstoffen eingesetzt werden, verifizierbar und quantifizierbar sind und durchgesetzt werden können;
4.
„ASTM-Methode” die von der amerikanischen Vereinigung für Materialprüfungsnormen (American Society for Testing and Materials) in der Ausgabe 1976 der Standarddefinitionen und -spezifikationen für Erdölerzeugnisse und Schmieröl festgelegten Methoden;
5.
„Feuerungsanlage” eine technische Anlage, in der Kraft- oder Brennstoffe zur Nutzung der damit erzeugten Wärme verfeuert werden.
6.
„kritische Belastung” einen Schätzwert für die Belastung durch einen oder mehrere Schadstoffe, unterhalb dessen signifikant schädigende Wirkungen auf empfindliche Teile der Umwelt nach heutigem Wissensstand nicht auftreten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(2)

ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(3)

ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

(4)

ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.