Artikel 15 RL 1999/35/EG

Flankierende Maßnahmen

Drittländer, die für Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, für die diese Richtlinie gilt und die im Verkehr zwischen einem Hafen eines Mitgliedstaats und einem Hafen eines Drittlands eingesetzt werden, entweder eine Verantwortung als Flaggenstaat oder eine ähnliche Verantwortung wie ein Aufnahmestaat tragen, werden von den Mitgliedstaaten über die Anforderungen unterrichtet, denen gemäß dieser Richtlinie alle Unternehmen genügen müssen, die einen Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen betreiben.

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