Artikel 17 RL 1999/35/EG
Änderungsverfahren
Die Anhänge dieser Richtlinie, die Begriffsbestimmungen sowie die Bezugnahmen auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und auf Rechtsinstrumente der IMO können angepasst werden, soweit dies erforderlich ist, um sie mit Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO, die in Kraft getreten sind, in Übereinstimmung zu bringen, ohne dass hierdurch der Geltungsbereich der Richtlinie erweitert wird.
Die Anhänge dieser Richtlinie können ferner angepasst werden, wenn dies zur Verbesserung der mit dieser Richtlinie festgelegten Regelung erforderlich ist, ohne dass hierdurch der Geltungsbereich der Richtlinie erweitert wird.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Änderungen der in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.