ANHANG I RL 1999/35/EG

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE UNTERNEHMEN gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8

Die Unternehmen stellen sicher, daß an Bord ihrer Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

1.
der Kapitän vor Fahrtantritt angemessen unterrichtet wird über die Verfügbarkeit landgestützter Streckenführungssysteme und sonstiger Informationssysteme, die ihm die sichere Abwicklung der Fahrt gestatten, bevor das Fahrgastschiff oder Fahrzeug zu fahren beginnt, und daß er die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Streckenführungs- und Informationssysteme nutzt;
2.
die einschlägigen Bestimmungen der Absätze 2 und 6 des Rundschreibens MSC/Cir. 699 (Überarbeitete Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste) angewandt werden;
3.
an einem leicht zugänglichen Ort eine Übersicht über die Arbeitszeiten an Bord ausgehängt wird, die Auskunft gibt über

a)
den Dienstplan auf See und Hafen und
b)
die vorgeschriebene Höchstarbeitszeit oder die Mindestruhezeit des Wachpersonals;

4.
der Kapitän nicht daran gehindert wird, eine Entscheidung zu treffen, die nach seinem fachlichen Urteil für eine sichere Schiffsführung und einen sicheren Schiffsbetrieb erforderlich ist, insbesondere in schwerem Wetter und bei grober See;
5.
der Kapitän alle mit der Schiffsführung zusammenhängenden Tätigkeiten und Vorkommnisse aufzeichnet, die für die Sicherheit der Seefahrt von Bedeutung sind;
6.
jedwede Beschädigung oder ständige Verformung der Außenhauptpforten oder der zugehörigen Außenhauptbeplattung, durch die die Sicherheit des Fahrgastschiffs oder Fahrzeugs beeinträchtigt werden könnte, und jedwede Mängel bei den Sicherungsvorrichtungen dieser Pforten umgehend der Verwaltung sowohl des Flaggenstaats als auch des Aufnahmestaats mitgeteilt und unverzüglich zu deren Zufriedenheit behoben werden;
7.
vor der Abfahrt des Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs ein aktueller Reisewegplan vorliegt; bei der Ausarbeitung des Reisewegplans sind die in der Entschließung A.893(21) der IMO-Versammlung enthaltenen Leitlinien für die Reisewegplanung voll zu berücksichtigen;
8.
den Fahrgästen allgemeine Informationen über die für ältere und behinderte Personen vorgesehenen Dienste und Hilfsmaßnahmen in einem Format zur Verfügung gestellt werden, das auch für Personen mit Sehschwäche geeignet ist.

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